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  • · Fachbeitrag · WEG

    Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

    | Der Wohnungseigentümer hat einen gegen den Verwalter gerichteten Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ( BGH 15.07.11, V ZR 21/11, Abruf-Nr. 112764 ). |

     

    Der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Einsicht außerhalb seiner Geschäftsräume zu ermöglichen. Entspricht er gleichwohl einer dahingehenden Bitte eines Wohnungseigentümers, kommt grundsätzlich stillschweigend ein Leihvertrag zustande, weil der Verwalter regelmäßig nicht nur aus Gefälligkeit handelt.

     

    Weigert sich der Wohnungseigentümer, der die Einsichtnahme begehrt hat, anschließend, die Unterlagen wieder an den Verwalter zurückzugeben, kann der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen. Diese hat regelmäßig kein vernünftiges Interesse daran, das entstehende Prozesskostenrisiko zu übernehmen, weil es aus ihrer Sicht Sache des Verwalters ist, das Einsichtsrecht einschließlich der Rückerlangung der Unterlagen abzuwickeln.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Einsichtnahmerecht in Verwaltungsunterlagen (mit Checkliste) MK 10, 33.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 182 | ID 29316240