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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Anfechtungsklage kann ohne Eigentümerliste erhoben werden

    Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG). Die Bezeichnung mit Namen und ladungsfähiger Anschrift ist spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuholen und kann auch im Berufungsrechtszug noch nachgeholt werden.