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  • · Nachricht · Wasseraustritt

    Sondereigentümer muss Zutritt und Instandsetzung dulden

    Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit zu gewähren und Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu dulden. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die GdWE vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen (LG Berlin II 22.5.26, 56 S 1/26, Abruf-Nr. 254479 ).

     

    In einem WEG-Objekt trat Wasser von der Decke einer Kellereinheit aus. Fachunternehmen stellten im Oktober 2025 einen bestimmungswidrigen Feuchtigkeitsaustritt aus einem Bereich zwischen der Decke des Erdgeschosses und dem Boden des 2. OG fest und empfahlen zeitnahe Trocknung und Instandsetzung. Die Eigentümer der betroffenen Wohneinheit verweigerten den Zutritt. Die Wohneinheit war vermietet. Die GdWE erwirkte beim AG eine einstweilige Verfügung auf Zutrittsgewährung und Duldung der Instandsetzungsarbeiten. Der Zutritt musste zwangsweise vollzogen werden. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgten erst danach. Die Berufung der Sondereigentümer blieb erfolglos.

     

    Das LG bejahte den Anspruch der Gemeinschaft aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Bestimmungswidrige Wasseraustritte stellen regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, den Sondereigentümer zur Zutrittsgewährung und Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen zu verpflichten. Maßgeblich ist, ob ein Schaden an der Substanz des Gemeinschaftseigentums zu besorgen ist. Für den Duldungsanspruch genügt, dass aufgrund des festgestellten Wasseraustritts ein Schaden am Gemeinschaftseigentum droht. Das genaue Ausmaß der Durchfeuchtung muss nicht bereits feststehen.