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  • · Fachbeitrag · Verwaltung

    Juristische Personen als Beirat möglich

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Der BGH hat mit Urteil vom 4.7.25 (V ZR 225/24, Abruf-Nr.  249360 ) für Rechtssicherheit gesorgt: Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen bestellt werden. Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen Vertreter oder Mitarbeiter der juristischen Person namentlich benannt werden, sind dabei im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.

    1. Wohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat bestellt werden

    Der BGH hat die Entscheidung umfassend begründet und geht von der seit 1.12.20 geltenden Regelung des § 29 Abs. 1 S. 1 WEG aus, nach der „Wohnungseigentümer“ durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Es gibt danach keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen.

    2. Wortlaut: Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht

    Das WEG versteht unter dem Begriff des Eigentümers den, dem das Wohnungseigentum materiell-rechtlich zusteht, in der Regel also den im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Eigentümer. Ob es sich beim eingetragenen oder werdenden Eigentümer um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt, ist unerheblich. Juristische Personen sind als Eigentümer ebenso Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie natürliche Personen und stehen diesen in ihren Rechten nicht nach. Unterschiedliche Eigentümerstellungen sind dem Gesetz fremd. Durch eine Beschränkung des passiven Wahlrechts auf natürliche Personen als Eigentümer würden juristische Personen in ihren Rechten beschränkt, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre.