24.08.2015 · Fachbeitrag · Untermietverhältnis
Nur tatsächlich überlassene Räume können geräumt werden
Der Vermieter kann vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur verlangen, dass er die Räume und Flächen räumt und herausgibt, die ihm tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind.
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