· Nachricht · Streitwert
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert nach Nennbetrag, begrenzt auf das 7,5‑fache.
Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel der vollständigen Ungültigkeitsanerkennung angefochten, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Der Streitwert ist gemäß § 49 S. 2 GKG auf das 7,5‑fache dieses Interesses begrenzt. Für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftsplan gelten dieselben Grundsätze. Maßgeblich ist der anteilige Vorschuss des Klägers, multipliziert mit dem Faktor 7,5 (LG München I 23.7.25, 36 T 3453/25, Abruf-Nr. 253498 ).
Es ging um die Streitwertfestsetzung für die Anfechtung mehrerer Eigentümerbeschlüsse, darunter zur Jahresabrechnung 2023, zum Wirtschaftsplan 2024, zur Entlastung der Verwaltung sowie zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels. Das AG hatte den Streitwert lediglich nach dem individuellen Reduzierungs‑ bzw. Entlastungsinteresse der klagenden Wohnungseigentümer bemessen. Hiergegen richtete sich die Streitwertbeschwerde.
Die Streitwertfestsetzung bezüglich der Abrechnungs‑ und Wirtschaftsplanbeschlüsse korrigierte das LG. Maßgeblich sei nach § 49 GKG das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer.
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