26.08.2026 · Nachricht · Mietmangel
Keine Mängelbeseitigung ohne spürbare Einwirkung auf die Mietsache
Der Instandsetzungsanspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass sich ein Mangel außerhalb der Mieträume – etwa an der Dachlattung – spürbar auf die gemietete Wohnung auswirkt. Der bloße Vortrag eines besorgniserregenden Bauzustands und eines allgemeinen Reparaturstaus am Gebäude reicht nicht aus (AG Zeitz 8.4.26, 4 C 106/25, Abruf-Nr. 255315 ).
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