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  • · Fachbeitrag · Mietgebrauch

    Mieter darf Waschmaschine und Trockner in Wohnung betreiben

    | Das Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange ausdrücklich nichts Anderes vereinbart ist (LG Freiburg 10.12.13, 9 S 60/13, Abruf-Nr. 140814 ). |

     

    Auch ein Anspruch auf Unterlassung aus § 242 BGB besteht nicht. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme (Ruhezeiten in der Hausordnung) benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 374 m.w.N.).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 56 | ID 42579286