· Nachricht · Hausmitteilungen
Eigentümerportal: Zugang muss offenstehen, Infokasten nicht
Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Zugang zu einem von der Hausverwaltung eingerichteten Eigentümerportal, wenn dieses als allgemeine Einrichtung für die Mitglieder grundsätzlich allen Eigentümern offensteht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, eigene Mitteilungen in ausschließlich für Aushänge der Hausverwaltung vorgesehenen Infokästen zu platzieren (AG München 26.5.25, 1291 C 23031/24 WEG, Abruf-Nr. 253969 ).
Ein Wohnungseigentümer verlangte von der Gemeinschaft u. a. Zugang zur Nutzung des von der Hausverwaltung betriebenen Eigentümerportals (§ 18 Abs. 2 WEG) sowie die Veröffentlichung eigener Mitteilungen auf den im Eingangsbereich befindlichen Infokästen. Die Verwaltung hatte das ihm zugeordnete Passwort gesperrt, nachdem er innerhalb kurzer Zeit 13 Nachrichten über das Portal versendet hatte, die gegen die nutzungsrechtlichen Vorgaben oder die Hausordnung verstießen. Die Infokästen wurden in der Praxis ausschließlich für Mitteilungen der Hausverwaltung an Eigentümer und Mieter genutzt. Ein einmaliger Aushang durch ein Beiratsmitglied war ohne ausdrückliche Zustimmung der Verwaltung erfolgt.
Das AG gibt der Klage nur teilweise statt. Der Eigentümer hat Anspruch auf Zugang zum Eigentümerportal aus § 18 Abs. 2 WEG. Mit dem Portal hat die Verwaltung eine allgemeine Informations‑ und Kommunikationseinrichtung geschaffen, die grundsätzlich allen Eigentümern offenstehen muss.
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