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  • 08.02.2016 · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Eigentumseintragung im Grundbuch ist anfechtbar

    | Wird jemand zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (hier: Identitätsdiebstahl), kann er mit der Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO beantragen, dass die vor ihm eingetragenen Person berichtigt oder gelöscht und wiedereingetragen wird. § 73 Abs. 2 S. 1 GBO steht dem nicht entgegen. |