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  • · Fachbeitrag · Abwicklung des Mietverhältnisses

    Genossenschaftsanteile können nicht als mietrechtliche Kaution herangezogen werden

    von RA Michael Drasdo, Neuss

    | Ob die mietrechtlichen Kautionsvorschriften auf den für die Zuweisung einer Genossenschaftswohnung erworbenen Genossenschaftsanteil anzuwenden sind, erscheint bedenklich. Dies beruht darauf, dass die Sicherheitsleistung i. S. d. § 551 BGB eine andere Funktion erfüllt als der Erwerb der Genossenschaftsanteile. So argumentieren Sie gegen das Ansinnen, den Genossenschaftsanteil als Kaution zu verwenden. |

    1. Funktion der Kaution

    Die Kaution soll dem Vermieter unter anderem für eventuell durch den Mieter an der Mietsache verursachte Schäden oder die nicht entrichteten Mieten eine Sicherheit bieten. Sie ist daher eine dem Vermögen des Mieters zuzuordnende Leistung. Der Vermieter ist Treuhänder (vgl. Feßler/Roth, WuM 10, 67). Er muss die Kaution gemäß den Vorgaben des § 551 Abs. 3 BGB anlegen.

    2. Funktion des Genossenschaftsanteils

    Demgegenüber handelt es sich bei den für den Kauf der Genossenschaftsanteile geleisteten Geldern um das Vermögen der Genossenschaft. Es stellt Eigenkapital dar und ist im Jahresabschluss entsprechend auszuweisen (vgl. Feßler/Roth, WuM 10, 67). Aufgrund des Eigenkapitalcharakters scheidet während der Dauer der Mitgliedschaft auch eine Rückzahlung oder Aufrechnung nach § 22 Abs. 4 und 5 GenG aus.