Entziehung des Wohnungseigentums: Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 1)
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
Verletzt ein Eigentümer seine Pflichten gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer oder gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), kann ihm gemäß § 17 WEG das Wohnungseigentum oder ein Bruchteil am Miteigentumsanteil (AG Kaufbeuren 27.6.24, 5 C 1012/23 WEG) entzogen werden. Neben der Generalklausel in § 17 Abs. 2 WEG und den nicht ausdrücklich geregelten Kardinalspflichten regelt § 14 WEG ausdrückliche Pflichten. Zu diesem Problemkreis hat der BGH aktuell entschieden.
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