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  • · Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht

    Kein Zweckwegfall, wenn Vermieter im Prozess die Beseitigung des Mangels behauptet

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Darf der Mieter die Miete schon dann nicht weiter zurückhalten, wenn der Vermieter im Räumungs- und Zahlungsprozess schlicht behauptet, er habe den gerügten Mangel beseitigt ‒ oder erst, wenn dies tatsächlich feststeht? Diese Frage hat der BGH nun entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei Mängeln der vermieteten Wohnung präzisiert. |

     

    Sachverhalt

    Wegen Schimmelbefall in der vermieteten Wohnung minderten die Beklagten die Bruttomiete (767 EUR) um monatlich 20 Prozent. Zudem machten sie von 4/2015 bis 8/2015 ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren 60 Prozent geltend (insgesamt 2.301 EUR). Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mehrfach wegen Zahlungsverzug fristlos und hilfsweise ordentlich, zuletzt im Berufungsverfahren am 1.7.17 (Zahlungsrückstand insgesamt 5.693,35 EUR). Während des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete die Klägerin am 16.3.17, sie habe den in der Wohnung aufgetretenen, allein durch das Wohnverhalten der Beklagten verursachten Schimmelpilzbefall bereits Ende 6/2016 beseitigen lassen.

     

    Die Räumungs- und Zahlungsklage hatte vor dem AG Neuss nur in Höhe von 2.301 EUR Erfolg. Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagten, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihre Anschlussberufung haben die Beklagten am 2.11.17 zurückgenommen. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf.