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  • · Fachbeitrag · Zahlungsverzug

    Fristlose Kündigung trotz rechtzeitiger Beantragung von Sozialleistungen

    • 1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
    • 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen.
     

    Sachverhalt

    Ab 10/11 bezog der Beklagte Leistungen nach SGB II. Zahlungen des Jobcenters für Unterkunft leitete er nicht an den Kläger weiter. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen aufgelaufener Mietrückstände fristlos. Mit seiner am 8.6.13 zugestellten Klage hat er den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen. Über die Mietrückstände ist durch Teilanerkenntnisurteil entschieden. Das Jobcenter lehnte die nach Zustellung der Klage beantragte Übernahme der Mietschulden mit Rücksicht auf die Größe der Wohnung (140 m2) ab. Das SG verpflichtete das Jobcenter durch einstweilige Anordnung vom 8.8.13, zur Abwendung der Räumungsklage die eingeklagte rückständige Miete sowie die fällige Miete/Nutzungsentschädigung zu zahlen. Zugleich wurde diesem aufgegeben, noch am selben Tage gegenüber dem Kläger eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Jobcenter gab diese in der Folge ab, zahlte jedoch an den Kläger lediglich die eingeklagte Miete. Seit 6/13 stehen dem Beklagten Sozialleistungen nach dem SGB XII zu, für deren Bewilligung nunmehr die Stadt H. zuständig war. Diese zahlte lediglich den Regelsatz, wurde aber durch einstweilige Anordnung des SG verpflichtet, die Unterkunftskosten für die Zeit von 11/13 bis 6/14 zu tragen. Die Berufung gegen das Räumungsurteil des AG bleibt erfolglos, nachdem der Kläger das Mietverhältnis wegen aufgelaufener Mietrückstände für die Zeit von 10/13 bis 3/14 am 12.3.14 erneut fristlos gekündigt hatte. Die Revision hat keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) ist begründet. Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 12.3.14 wirksam beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Entrichtung der Miete für die Monate 10/13 bis 3/14 in Verzug, sodass ein wichtiger Grund i.S. von § 543 Abs. 1 S 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB vorgelegen hat. Dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte, ändert an dem - neben den hier gegebenen Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Verzugseintritt erforderlichen - Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4 BGB) ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Kündigungsausspruch zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet worden ist.