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  • 08.10.2018 · Nachricht · Zahlungsrückstand

    Rückstand wegen schwerer psychischer Erkrankung unverschuldet

    Kommt der Mieter einer Wohnung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung mit der Zahlung der Mieten in Rückstand, berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.