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  • 23.03.2026 · Nachricht · Wohnraummietverhältnisse

    Keine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des LG

    | Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn für die beabsichtigte Klage bereits ein gesetzlich eindeutig bestimmtes, gemeinschaftlich zuständiges Gericht besteht, insbesondere das AG nach § 23 Nr. 2a GVG i. V. m. § 29a Abs. 1 ZPO. Die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG für Wohnraummietsachen (§ 23 Nr. 2a GVG, § 29a Abs. 1 ZPO) greift auch ein, wenn die Klage auf die Nichtigkeit des Mietvertrags gestützt wird. Für die Anwendung des § 29a Abs. 1 ZPO ist auf den Sachvortrag des Klägers abzustellen. Stellt dieser zentral auf ein Wohnraummietverhältnis – auch dessen behauptete Nichtigkeit – ab, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des AG (BayObLG 11.2.26, 102 AR 180/25, Abruf-Nr. xxxxxx ). |