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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Schönheitsreparaturen: Klausel „Fenster und Außentüren von innen“ unwirksam

    | Eine formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklausel „Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel (AG Schwerin 18.7.25, 14 C 19/25, n. rk., Abruf-Nr. 250115 ). |

     

    Die Mieterin verweigerte Schönheitsreparaturen und verlangte nach Mietende die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit behaupteten Renovierungskosten auf und berief sich auf die Formularklausel im Mietvertrag. Das AG hielt die Klausel für intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Formulierung lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Zusatz „von innen“ auch auf die Fenster beziehe. Der Wortlaut weiche zudem vom in § 28 Abs. 4 II. BV genannten Katalog zulässiger Schönheitsreparaturen ab. Eine derart unklare und erweiternde Abwälzungspflicht sei unwirksam (Verweis auf AG Hamburg 26.10.22, 49 C 150/22).

     

    Beachten Sie | Unklarheiten gehen zulasten des Vermieters als Verwender der Klausel (§ 305c Abs. 2 BGB). Die kundenfeindlichste Auslegung lässt zu, dass der Mieter auch zum Streichen der Fensteraußenseiten verpflichtet sein sollte. Ein Außenanstrich ist jedoch nicht geschuldet, da er keine typischen, vom Mieter innerhalb der Wohnung verursachten Abnutzungen betrifft. Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen (BGH 31.8.10, VIII ZR 42/09). Die Folge ist die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturenklausel; der Mieter muss die Wohnung nur besenrein zurückgeben.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 179 | ID 50538173