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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Kein Schmerzensgeld ohne Verschulden oder Verzug bei Wasserschaden

    | Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen nach einem Wasserschaden setzt Verschulden oder Verzug des Vermieters voraus (LG Freiburg 23.7.24, 3 S 77/23, Abruf-Nr. 248043 ). |

     

    Ein Mieter erlitt nach einem Wasserschaden in seiner Wohnung gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er verlangte vom Vermieter neben Schadenersatz und Mangelbeseitigung auch Schmerzensgeld. Ohne Erfolg ‒ das LG bestätigte die klageabweisende Entscheidung des AG. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe nur bei schuldhaftem Verhalten des Vermieters oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung gemäß § 536a BGB. Im konkreten Fall war der Wasserschaden auf eine verstopfte Spüle zurückzuführen, deren Defekt noch am Tag des Schadenseintritts durch einen Notdienst behoben wurde. Der Vermieter ergriff danach zunächst keine weiteren Maßnahmen; der Mieter entfernte selbst durchfeuchtete Bodenbeläge. Erst 17 Tage später erschien ein Mitarbeiter des Vermieters vor Ort. Eine Mahnung mit Hinweis auf rechtliche Konsequenzen habe der Mieter jedoch nicht ausgesprochen, so das LG. Damit liege kein Verzug vor.

     

    MERKE | Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache setzt stets voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet (§ 536a Abs. 1 BGB). Allein die Pflicht zur Mängelbeseitigung oder zum Aufwendungsersatz genügt nicht. Ein Rückgriff auf das Deliktsrecht ist ausgeschlossen, solange der Schaden auf den Mietmangel zurückzuführen ist. Überlegungen zur Ausgleichs- oder Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes betreffen die Höhe des Anspruchs ‒ nicht aber seine Entstehung.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 100 | ID 50409683