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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Indexmiete: Klausel unter „Sonstige Vereinbarungen“ unwirksam

    | Eine Indexmietvereinbarung ist überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie versteckt unter „Sonstige Vereinbarungen“ aufgeführt ist und sich der übrige Paragraf nicht mit materiellen Mietpflichten befasst. Verweist die Klausel zudem nur auf § 557b BGB ohne Erläuterung, verstößt sie gegen das Transparenzgebot (LG Berlin II 13.1.25, 63 S 138/24, Abruf-Nr. 249063 ). |

     

    Im Wohnraummietvertrag war die Indexmietvereinbarung nicht im Abschnitt zur Miethöhe (§ 3), sondern unter § 16 „Sonstige Vereinbarungen“ aufgeführt. Die vorangehenden Regelungen in diesem Abschnitt betrafen formelle Hinweise (etwa Vertragswirksamkeit, Kommunikation der Parteien), ohne jeglichen Bezug zur Miethöhe. Die Klausel selbst verwies nur auf § 557b BGB, ohne dessen Inhalt zu erläutern. Der Vermieter hatte die Miete mit Schreiben vom 5/23 angepasst; der Mieter hielt die Indexmietklausel für unwirksam.

     

    Zu Recht, wie das LG bestätigt. Die Klausel sei überraschend und nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine so wesentliche Regelung, wie die zur Miethöhe, müsse an hervorgehobener, thematisch zu erwartender Stelle platziert sein ‒ etwa im Abschnitt zur Miete. Die Unterbringung unter „Sonstige Vereinbarungen“ sei irreführend. Die drucktechnische Gestaltung rechtfertige keine abweichende Bewertung. Zudem sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent. Ein bloßer Verweis auf § 557b BGB genüge nicht, um dem Mieter die Tragweite der Regelung verständlich zu machen. Es fehle jeglicher Hinweis auf den maßgeblichen Preisindex oder darauf, wie und wann Mietanpassungen erfolgen können. AGB müssten aber auch für rechtliche Laien verständlich sein ‒ das sei hier nicht der Fall.

     

    PRAXISTIPP | Mietvertragliche Regelungen sollten klar gegliedert sein, mit aussagekräftigen Überschriften. Eine Indexmiete gehört in einen gesonderten Paragrafen mit Bezeichnung (z. B. „§ 17 ‒ Indexmietvereinbarung“). Paragrafenverweise ohne Erläuterung sind intransparent und können zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Der Regelungsgehalt ist für Laien verständlich zusammenzufassen ‒ idealerweise mit einem erläuternden Zusatz („das heißt …“).

     

     

    Bild: iww
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 139 | ID 50478773