· Nachricht · Wohnraummiete
Hausverwaltung muss negative Online-Bewertungen ehemaliger Mieter hinnehmen
Eine negative Google-Bewertung eines Mieters begründet ‒ auch ohne eigene Vertragsbeziehung ‒ keinen Unterlassungsanspruch der Hausverwaltung, wenn ein verständiger Durchschnittsleser erkennt, dass der Mieter seine Erfahrungen mit der Verwaltungstätigkeit schildert (AG Dortmund 28.2.25, 436 C 7614/24, Abruf-Nr. 251473 ).
Ein ehemaliger Mieter war mit den von der Hausverwaltung erstellten Nebenkostenabrechnungen und der Abwicklung seiner Kaution unzufrieden. Sowohl über die Betriebskosten als auch über die Kautionsrückzahlung bestanden Streitigkeiten, die bereits gerichtlich anhängig waren. Der Mieter veröffentlichte daraufhin im Google-Unternehmensprofil der Hausverwaltung eine Ein-Stern-Bewertung mit den Aussagen „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“.
Die Hausverwaltung forderte die Löschung der Bewertung und verlangte künftig ein Unterlassen negativer Rezensionen, sofern der Bewertende keine eigene Vertragsbeziehung zur Verwaltung hatte oder dies nicht offenlegt. Nachdem der Mieter die Löschung verweigerte, erhob die Verwaltung Klage auf Beseitigung und Unterlassung.
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