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  • 31.10.2025 · Nachricht · Wohnraummiete

    Fristlose Kündigung bei Beschränkung einer titulierten Zutrittspflicht

    | Verweigert ein Mieter die Erfüllung einer rechtskräftig titulierten Duldungspflicht, indem er die Besichtigung der Wohnung eigenmächtig auf zehn Minuten begrenzt und jede Berührung der beanstandeten Gegenstände untersagt, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Kündigungserklärung sind nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (AG Hamburg 4.7.25, 49 C 237/24, Abruf-Nr. 250643 ). |