· Nachricht · Wohnraummiete
Einzugsprotokoll: Anerkenntnis kann Einwand anfänglicher Schäden ausschließen
Ein detailliertes, beiderseits unterzeichnetes Einzugsprotokoll kann den Einwand ausschließen, bei Übernahme der Wohnung hätten bereits erkennbare Schäden bestanden. Ist bei Rückgabe eine vertragswidrige Verschlechterung festzustellen, haften die Mieter, sofern sie sich nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten (AG Singen 29.8.25, 8 C 58/25, Abruf-Nr. 255610 ).
Die Mieter hatten die Wohnung ab dem 15.11.22 gemietet. Bei der Übernahme unterzeichneten beide ein sechsseitiges Übergabeprotokoll. Dieses sah für Räume und Ausstattungsgegenstände Eintragungsmöglichkeiten vor und bestimmte ausdrücklich, dass nicht vermerkte Positionen als ordnungsgemäß und mangelfrei übernommen gelten.
Bei Rückgabe am 31.10.24 wurden am Laminatboden im Flur hochgewölbte Verbindungsstellen festgehalten. Beide Mieter waren bei der Rückgabe anwesend. Sie bestritten den Schaden als solchen nicht, machten aber geltend, der Boden sei schon bei Einzug beschädigt gewesen und weise lediglich gewöhnliche Gebrauchsspuren auf. Die Vermieterin verlangte von den Beseitigungskosten von 1.055,03 EUR nach einem Abzug „neu für alt“ 527,52 EUR.
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