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Bohrungen in die Terrassentür begründen Schadenersatzpflicht des Mieters
Ein Mieter, der ohne Genehmigung Löcher in eine Terrassentür des Mietobjekts bohrt, verletzt seine mietvertragliche Obhutspflicht. Bereits die nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung begründet einen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (AG Rheine 4.12.25, 14 C 194/24, Abruf-Nr. 253964 ).
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Mieter die Rückzahlung der Mietkaution (2.220 EUR). Der Vermieter rechnete u. a. mit Schadenersatzansprüchen wegen Bohrungen in den Rahmen des Terrassenfensterelements auf, die zur Befestigung von Plissees und eines Fliegengitters vorgenommen worden waren. Die Mieter wandten ein, die Nachmieter hätten die Einbauten übernommen und sich zur späteren Entfernung verpflichtet. Zudem sei ein Austausch der Terrassentür technisch nicht erforderlich.
Das AG wies die Klage ab. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stellen die Bohrungen eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung dar. Zwar müsse die Terrassentür nicht vollständig ausgetauscht werden. Die erforderliche Sanierung verursache jedoch Kosten von 1.450 EUR netto. Die Vereinbarung mit den Nachmietern führe zu keiner Haftungsübernahme, so das AG. Diese beziehe sich lediglich auf die Übernahme der Plissees und des Fliegengitters sowie deren spätere Entfernung, nicht aber auf bereits verursachte Beschädigungen der Terrassentür. Da die Schadenersatzansprüche des Vermieters die Kaution überstiegen, bestand kein Rückzahlungsanspruch der Mieter.
Beachten Sie — Bohrungen in Fenster- und Türelemente überschreiten regelmäßig den vertragsgemäßen Gebrauch und können einen ersatzfähigen Substanzschaden darstellen. Anders als bei üblichen Bohrlöchern in Wänden kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schaden technisch reparabel ist. Die bloße Übernahme von Einbauten durch Nachmieter beseitigt die Haftung des bisherigen Mieters nicht. Erforderlich wäre vielmehr eine eindeutige Haftungsübernahme in Kenntnis des konkreten Schadens.