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  • 29.06.2018 · Nachricht · Vogelfütterung

    Friedensboten oder Ratten der Lüfte: Das geht jedenfalls nicht

    | Füttert ein Mieter 40 bis 90 Stadttauben außerhalb der auf seinem Balkon für 8 Tauben eingerichteten Vogelvoliere, ist dies eine erhebliche Vertragsverletzung, die eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn der Mieter trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt (AG Bonn 20.4.18, 204 C 204/17, Abruf-Nr. 202135 ). |