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  • 23.04.2019 · Nachricht · Vertragsende

    Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug

    | Ein Mieter muss bei Auszug gem. § 546 Abs. 1 BGB von ihm errichtete Baulichkeiten entfernen. Dies gilt auch, wenn er diese durch Vereinbarung von seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat. Darlegungs- und beweispflichtig für den Eigentumserwerb des Mieters an den übernommenen Baulichkeiten ist der Vermieter (KG 10.12.18, 8 U 55/18, Abruf-Nr. 207798 ). |