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  • · Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht

    Kein Tilgungsbestimmungsrecht des Insolvenzverwalters bei Erlösverteilung

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH 9.10.14, IX ZR 69/14, Abruf-Nr. 172797).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2.12.11 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. An diese vermietete die Klägerin durch Vertrag vom 4.11.03 Gewerbeflächen. Die Mietrückstände beliefen sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auf 793.575,21 EUR. Danach nutzte die Schuldnerin die Mietsache bis einschließlich 4/12 weiter. Für diesen Zeitraum sind Mieten und Nebenkosten in Höhe von 559.709,06 EUR angefallen, auf welche der Beklagte Zahlung in Höhe von 165.506,70 EUR leistete. Aus der Verwertung des dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterliegenden Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin kehrte der Beklagte einen Betrag von 898.526 EUR an die Klägerin mit der Bestimmung aus, dass die Zahlung vorrangig auf die noch offenen Masseverbindlichkeiten von 394.202,36  EUR und sodann auf die Insolvenzforderungen von 793.575,21 EUR anzurechnen sei. Die Klägerin verrechnet die erhaltenen Zahlungen zunächst auf die vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietrückstände und verlangt mit der Klage - in zweiter Instanz erfolgreich (ZIP 14, 786) - Zahlung der im Zeitraum nach Verfahrenseröffnung angefallenen Miete in noch offener Höhe (289.251,57 EUR). Die Revision hat keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird folglich nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet. Ansprüche aus einem - wie hier - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten, wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; BGH MK 13, 84 Abruf-Nr. 130142). Das heißt: Der Beklagte schuldete Zahlung der ausbedungenen Miete bis Vertragsende als Masseverbindlichkeit.