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  • 18.12.2013 · Fachbeitrag · Untermiete

    Untermieterlaubnis kann auch Belegung mit Feriengästen decken

    | Nutzt ein Mieter die Wohnung nur zeitweise und erteilt ihm der ­Vermieter auf Anfrage für die restliche Zeit eine Untermieterlaubnis um die ­„Unkosten“ etwas unter Kontrolle zu halten, ist damit auch die Belegung der Wohnung mit ständig wechselnden Feriengästen erlaubt. Dies gilt erst recht, wenn dafür sogar ein Untermietzuschlag verlangt wird. Anders kann es sich verhalten, wenn mit den Feriengästen konkrete Beeinträchtigungen der Mietsache oder anderer Mieter verbunden sind. |