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  • · Fachbeitrag · Tierhaltung

    Verbotene Hunde- und Katzenhaltung per WEG-Beschluss

    | Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, der das Halten eines Hundes bzw. einer Katze gegenüber Mietern untersagt, gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern und nicht im Verhältnis Vermieter zu Mieter. Im Verhältnis zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Mieter gelten vielmehr allein die allgemeinen Bestimmungen des Mietrechts. |

     

    Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.3.13, VIII ZR 168/12, ist für das Mietrecht ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig. Es ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Vermieter und Mieter vorzunehmen.

     

    Das AG Hannover hat keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung eines Hundes feststellen können und ausgeführt, dass dem Mieter ein Recht zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechts der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zustehe (AG Hannover 28.4.16, 541 C 3858/15, Abruf-Nr. 188763).