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  • · Fachbeitrag · Staatshaftung

    Für Vermieterschäden durch rechtmäßigen SEK-Einsatz haftet der Staat

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1.Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
    • 2.Ein diesem zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
    • (BGH 14.3.12, III ZR 253/12, Abruf-Nr. 131270)
     

    Sachverhalt

    Gegen den Mieter der Eigentumswohnung des Klägers bestand der Verdacht des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In Ausführung des deshalb erwirkten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses beschädigte das SEK das zum Einsteigen benutzte Fenster und verunreinigte den Teppichboden durch Glassplitter. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Beschuldigten in einer Beziehung lebt. Seine Klage auf Erstattung der für die Beseitigung der entstandenen Schäden erforderlichen Kosten wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Sonderopfer scheidet regelmäßig aus, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (BGHZ 31, 1; 37, 44). Eine freiwillige Übernahme einer Gefahr liegt nicht vor, wenn sich ein Eigentümer durch die Vermietung der unwahrscheinlichen, wenn auch nicht vollständig auszuschließenden Gefahr aussetzt, dass sein Mieter straffällig wird und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen ihn zu Beschädigungen der Wohnung kommt. Der Vermieter verliert - mit der Einschränkung aus Leitsatz 2 - nicht im enteignungsrechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter Dritter. Dies hat nicht zur Folge, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen den Mieter seiner Sphäre zuzuordnen sind.