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  • · Fachbeitrag · Schriftform

    Ohne unterschriebene Vertragsurkunde keine Wahrung der äußeren Form

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Wird die Schriftform nach § 550 BGB gewahrt, wenn die Ehefrau des verstorbenen Mieters den mit diesem geschlossenen separaten Stellplatzvertrag konkludent fortsetzt? Und wie wirkt sich die spätere Veräußerung der Eigentumswohnung, die mit einem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz verbunden ist, auf die Vermieterstellung aus? Mit diesen Fragen hat sich jetzt der BGH befasst. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb 2016 eine Eigentumswohnung, die mit einem Sondernutzungsrecht an dem in der Teilungserklärung mit der Nr. 4 bezeichneten oberirdischen Pkw-Stellplatz verbunden ist. Der 2005 verstorbene Ehemann der Beklagten war Mieter einer anderen Wohnung im gleichen Anwesen. Er hatte 1990 zusätzlich und separat einen „Einstellplatz“ gemietet, der im schriftlichen Mietvertrag mit „1“ bezeichnet wurde. In die Mietwohnung zog die Beklagte nach der Heirat in 1993 mit ein. Seit dem Tod ihres Ehemannes nutzt sie die Mietwohnung und den oberirdischen Pkw-Stellplatz Nr. 4. Ob dieser mit dem im schriftlichen Mietvertrag aus 1990 mit „1“ bezeichneten Stellplatz identisch ist, ist streitig. Die Klägerin kündigte einen etwaig bestehenden Stellplatzmietvertrag zunächst vorsorglich fristlos wegen Zahlungsverzug, später erklärte sie auch die ordentliche Kündigung.

     

    Die Klage, es zu unterlassen, die Nutzung des Pkw-Stellplatzes der Klägerin zu stören, insbesondere durch Abstellen eines Kraftfahrzeugs, hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision der Beklagten zurück (15.1.20, XII ZR 46/19, Abruf-Nr. 213923).