Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Zustand bei Wohnungsübergabe ist zu ermitteln

    • 1. Zur Schlüssigkeit des Schadenersatzanspruchs wegen „exzessiven“ Rauchens.
    • 2. Der Klausel, Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln, ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Mieter nur den Innenanstrich der Türen schuldet.
    • 3. Eine Formularklausel, die den Mieter bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist auch dann nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Fristen bedarfsorientiert gestaltet sind.
     

    Sachverhalt

    Neben der in Leitsatz 2 genannten Klausel enthält der Mietvertrag die Bestimmungen:

     

    • Die Klausel in § 8 des Mietvertrags

    „§ 8 Schönheitsreparaturen: 2. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach sechs Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. 3. Die Fristen beginnen ab Übergabe der Mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbeiten jeweils wieder neu. Der Mieter kann nachweisen, dass die Mietsache nach Ablauf der genannten Fristen noch nicht renovierungsbedürftig ist.“