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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Neues vom BGH: Starre Fristen und Auslegung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Ein Fristenplan enthält keine starre Frist, wenn die Schönheitsreparaturen „regelmäßig“ auszuführen sind.
    • 2. Ob die Formulierung „Türen“ in einer Schönheitsreparaturklausel auch die Außentüren umfasst, ist durch Auslegung der Klausel zu klären.

    Sachverhalt

    Die Schadenersatzklage wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Revisionsverfahren ist nach Hinweis durch Revisionsrücknahme erledigt. Der Formularmietvertrag lautet:

     

    • § 8 Schönheitsreparaturen
    • 1. Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Nr. 2 bzw. Nr. 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.

    • 2. Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses: Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.