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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Bei unwirksamer Klausel keine Mieterbeteiligung an Renovierungskosten nach Mietende

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nach dem BGH ( MK 15, 95 ) ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn die Wohnung bei Übergabe nicht renoviert oder renovierungsbedürftig ist und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält. Das LG Krefeld hat nun geklärt, wann eine Wohnung renovierungsbedürftig ist und ob der Mieter sich auch nach Mietende noch an den Renovierungskosten des Vermieters beteiligen muss. |

     

    Sachverhalt

    Die auf Kautionsrückzahlung klagenden Mieter waren verpflichtet, in den Mieträumen auf ihre Kosten regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit sie durch ihren Mietgebrauch erforderlich sind. Diese sollten unter Berücksichtigung des Grads der Abnutzung in regelmäßigen Abständen von fünf, acht und zehn Jahren ausgeführt werden. Bei Einzug wies die Wohnung in mehreren Zimmern eine individuelle Dekoration aus der Vormietzeit der Kläger auf. Nach Mietende ‒ ca. viereinhalb Jahre später ‒ verlangte die beklagte Vermieterin vergeblich die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger rechnet sie mit den Renovierungskosten auf. Die Kautionsrückzahlungsklage hatte auch in zweiter Instanz Erfolg (LG Krefeld 25.8.21, 2 S 26/20, Abruf-Nr. 225079).

     

    Entscheidungsgründe

    Die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam, weil die Kläger eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen haben und die Beklagte ihnen keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat. Ausgangspunkt der Klauselkontrolle ist nicht ein noch ansehnlicher Zustand, sondern eine (frisch) renovierte Wohnung. Denn nur „im Einzelfall“ genügen Auffrischungsarbeiten bzw. bleiben nach „Treu und Glauben“ Gebrauchsspuren außer Betracht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen.