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  • · Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung

    Nichtzahlung einer Schadenersatzforderung: Mieter muss fehlendes Verschulden beweisen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Zahlt der Mieter eine auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende Schadenersatzforderung nicht, kann dies eine ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Das setzt voraus, dass der Mieter eine Pflicht schuldhaft verletzt hat. Der BGH entscheidet, dass der Mieter für sein mangelndes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist. |

    Sachverhalt

    Wegen feuchtigkeitsbedingter Schäden am Fußboden, an den Fensterrahmen und den Wänden der Mietwohnung, minderte der Beklagte die Bruttomiete über zehn Monate um 25 Prozent. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3.1.13 verurteilte das AG den Beklagten, Schadenersatz (2.805,45 EUR) zu zahlen. Dabei hat es - sachverständig beraten - die Ursache für die feuchtigkeitsbedingten Schäden in der Mietwohnung auf ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten des Beklagten zurückgeführt.

     

    Der Beklagte erhielt ab 10/12 Arbeitslosengeld II sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 13.8.13 gab er die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Mit Schreiben vom 2.12.13 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich. Grund: