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  • 22.10.2018 · Nachricht · Öffentlich geförderte Wohnung

    Mieterhöhung: Vergleichsmieten preisfreier Wohnungen gelten

    | Auch ein Mieterhöhungsverlangen für eine öffentlich geförderte Wohnung beurteilt sich nach §§ 558 ff. BGB. Wird darin auf vergleichbare Wohnungen Bezug genommen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), reicht es nicht aus, nur auf preisgebundene Wohnungen zu verweisen. Es sind auch Vergleichsmieten für Wohnungen des preisfreien Wohnungsmarkts einzubeziehen. |