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  • · Fachbeitrag · Nutzung als Zweitwohnung

    Eigenbedarf kann auch für Nutzung der Mieterwohnung als Zweitwohnung bestehen

    | Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts „benötigt“. Darüber, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zum Streit. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass auch eine Nutzung (nur) als Zweitwohnung den Eigenbedarfsregeln unterfallen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die in H ansässigen Kläger machen Eigenbedarf geltend. Sie wollen die in Berlin gelegene Wohnung als Zweitwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen der Klägerin nutzen. Das AG hat den Eigennutzungswunsch der Kläger zwar bejaht, ein hinreichendes Nutzungsinteresse jedoch verneint und die Klage abgewiesen. Grund: Die Kläger hätten nur vorgetragen, dass die Klägerin jährlich an etwa 20 Tage pro Jahr in Berlin sein müsse. Das LG hat den Beklagten verurteilt, die Wohnung zu räumen. Der BGH weist darauf hin, dass er beabsichtige die Revision durch einstimmigen Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen (22.8.17, VIII ZR 19/17, Abruf-Nr. 197642).

     

    Relevanz für die Praxis

    Das LG hat die Revision zugelassen, weil die Behandlung von Eigenbedarf an einer Zweitwohnung höchstrichterlich ungeklärt sei und von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen werde. Der BGH verneint eine grundsätzliche Bedeutung. Er erkennt im Anschluss an BVerfG NJW 14, 2417, dass auch eine Nutzung als Zweitwohnung eigenbedarfstauglich sein kann, überlässt es aber der Instanzrechtsprechung, die im Einzelfall hierfür nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Feststellungen zu treffen.