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  • · Fachbeitrag · Nichterfüllung

    Wer doppelt vermietet, zahlt einmal Schadenersatz

    | Überlasst der Vermieter die Mietsache nach Vertragsschluss mit dem Mieter einem anderen Mieter, liegt ein Rechtsmangel in Gestalt sogenannter Doppelvermietung vor. Der Vermieter haftet dem Mieter auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB. |

     

    Dieser Schadenersatzanspruch entsteht, wenn feststeht, dass der Vermieter die Mietsache von dem besitzenden Mieter nicht mehr, z.B. durch Kündigung oder Leistung einer Abstandszahlung, zurückerlangen kann (Unmöglichkeit) und ein erster (Teil-) Schaden eingetreten ist. Er verjährt in der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (KG 23.2.15, 8 U 52/14, Abruf-Nr. 144251).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 75 | ID 43320695