28.04.2025 · Nachricht · Modernisierungsmieterhöhung
Gesetzliche Ankündigungsfrist ist einzuhalten
| Die Auslegung, dass die Ankündigungsfrist keine Rolle spielen soll für die Frage, ob die Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß ist, findet im Gesetz keine Stütze. Auf im Jahr 2017 zu kurzfristig angekündigte Modernisierungsmaßnahmen ist die ab 1.1.19 gültige Kappungsgrenze gemäß § 559 Abs. 3a BGB anwendbar (AG Berlin-Mitte 7.6.24, 124 C 215/22, Abruf-Nr. 247514 ). |
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