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  • · Fachbeitrag · Modernisierung

    Einklagen eines Duldungsanspruchs durch einzelne Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft

    Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 S. 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden (BGH 28.9.11, VIII ZR 242/10, Abruf-Nr. 113648).

    Sachverhalt

    Die Kläger sind zusammen mit drei weiteren Personen nach Bruchteilen Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone zu errichten, und beanspruchen vom Beklagten die Duldung der Baumaßnahme. Die Duldungsklage hat Erfolg (zum Klageantrag MK 12, 25).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Haben mehrere, die nicht Gesamtgläubiger sind, eine unteilbare Leistung zu fordern, kann der Schuldner gemäß § 432 Abs. 1 S. 1 BGB nur an alle gemeinschaftlich leisten. Jeder Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern. Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) liegt nur vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung an sich fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken braucht. Eine solche Berechtigung muss sich entweder aus dem Gesetz oder auf Grund einer vertraglichen Regelung ergeben. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Bruchteilsgemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB, für die nach §§ 744, 745 BGB der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung gilt, in der Regel nicht vor (BGH NJW 01, 231). Steht dieser eine gemeinschaftliche (auf Geld gerichtete) Forderung zu, ist daher der Anwendungsbereich des § 432 BGB eröffnet und die gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch einen Teilhaber der Gemeinschaft (zur Leistung an alle) zulässig (BGHZ 106, 222).