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  • 18.12.2018 · Nachricht · Mietrückzahlung

    Vormiete im Sinne der Mietpreisbremse: Leerstand schadet nicht

    Verlangt der Mieter unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete und die Rückzahlung überzahlten Mietzinses, kommt es darauf an, welche Vormiete der vorherige Mieter zuletzt schuldete, § 556e Abs. 1 S. 1 BGB (LG Berlin 18.10.18, 67 S 174/18, Abruf-Nr. 205982 ).