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  • · Nachricht · Mietminderung

    Undichte Fenster im Altbau

    | Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt bei einem Altbau nur vor, wenn ein gewisser Mindeststandard unterschritten wird, z. B., wenn durch die Fenster laufend Feuchtigkeit eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft anzunehmen ist (AG Berlin 22.7.21, 14 C 75/20, Abruf-Nr. 227410 ). |

     

    Der Mieter weiß bzw. muss wissen, dass ein altes Gebäude nicht den gleichen Standard aufweist wie ein Neubau. Bestimmte, für Altbauwohnungen typische Unzulänglichkeiten, muss der Mieter daher hinnehmen.

     

    MERKE | Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, sind mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen und Bauvorschriften maßgeblich, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

     

    Dies gilt auch für die Verglasungen des Mietobjekts. War z. B. eine Einfachverglasung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zwar nicht mehr üblich, aber nach der damals geltenden Fassung der Wärmeschutzverordnung noch zulässig, liegt selbst dann kein Mangel vor, wenn die Beheizung des Mietobjekts infolge der energetisch schlechten Verglasung hohe Kosten verursacht. Gleiches gilt für die ‒ bauartbedingt übliche ‒ Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter (BGH 10.8.10, VIII ZR 316/09).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 42 | ID 47979792