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  • · Fachbeitrag · Mietminderung

    Mieter lagert vermietete Einbauküche im Keller:Bei Diebstahl zählt die Vereinbarung der Parteien

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Das Urteil des BGH vom 13.4.16 hat in der Presse ein großes Echo ausgelöst. Schlagzeilen wie „Mieterin muss für gestohlene Einbauküche zahlen“, suggerieren dem unkundigen und schnellen Leser, dass er die Miete auch ungekürzt weiterzahlen muss, wenn ihm Teile der Mietsache gestohlen werden. Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass sich die Minderung danach richtet, was die Parteien für diesen Fall vereinbart haben. |

     

    Sachverhalt

    Die Wohnung der Mieterin war mit einer Einbauküche ausgestattet. Auf die Einbauküche entfiel ein Mietanteil von 17,71 EUR. Nach 13 Jahren Mietdauer genehmigte die Vermieterin der Mieterin, diese unter folgenden Bedingungen gegen eine eigene Einbauküche auszutauschen:

     

    • Vereinbarung der Parteien zur Einbauküche
    • Sämtliche durch die Veränderung freiwerdenden Bauteile bzw. Einrichtungsgegenstände der Grundausstattung der Wohnung sind von Ihnen so aufzubewahren und zu warten, dass sie in gebrauchsfähigem Zustand bleiben.
    • Für alle im Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme eintretenden Schäden sowie für den Verlust oder Beschädigung der aufzubewahrenden Teile sind Sie haftpflichtig.
    • Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie verpflichtet, auf unser Verlangen den ursprünglichen bauseitigen Zustand so rechtzeitig auf Ihre Kosten wiederherzustellen, dass keine Verzögerung in der Neuvermietung der Wohnung eintritt.
    • Ende des Genehmigungsschreibens: Wenn Sie von dieser Genehmigung Gebrauch machen, erkennen Sie die vorgenannten Bedingungen an.