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  • · Nachricht · Mietminderung

    Abwohnbarer Baukostenzuschuss in der Insolvenz

    | Die Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB ist immer mindestens so hoch, wie die ursprünglich vereinbarte Miete. Diese kann aufgrund von Mängeln gemindert sein. Ist allerdings vereinbart, dass der Mieter Arbeiten übernimmt, um eine Wohnung überhaupt erst in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, scheidet eine Mietminderung gem. § 536b BGB aus (AG Dortmund 9.10.18, 425 C 5213/18, Abruf-Nr. 206537 ). |

     

    Ist vereinbart, dass bis zur Fertigstellung keine Miete geschuldet ist und die Miete ab Fertigstellung der Arbeiten mit der monatlichen Miete verrechnet wird, handelt es sich um die Vereinbarung eines abwohnbaren Baukostenzuschusses. Diese Vereinbarung ist nichtig, wenn der vermeintliche Baukostenzuschuss in geleisteter Schwarzarbeit besteht.

     

    Fällt der Vermieter in die Insolvenz, wird der abwohnbare Baukostenzuschuss als Verfügung über die Einziehung der Miete i. S. des § 110 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 InsO behandelt. Diese ist in Bezug auf die Mietforderungen für eine spätere Zeit als den zurzeit der Eröffnung laufenden Kalendermonat unwirksam. Folge: Der Mieter schuldet trotz des abwohnbaren Baukostenzuschusses die vertraglich vereinbarte Miete zur Insolvenzmasse.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 22 | ID 45601969