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  • · Fachbeitrag · Miethöhe

    Staatlich regulierte Wohnungsmiete: praxisorientierte Kurzbetrachtung

    von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zur aktuellen Entwicklung des Miethöherechts. Da Mandate besonders unter wirtschaftlichem Blickwinkel bearbeitet werden sollten, widmet er sich ebenso ökonomischen Konsequenzen für die Anbieterseite und für die Nachfrageseite am Wohnungsmarkt. In der nächsten Ausgabe von „Mietrecht kompakt“ stellen wir dann die künftige Entwicklung des Themas dar. |

    1. Vorbemerkungen

    Das Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 (BGBl. I 2015, S. 610 ff.) schuf die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dafür, eine ländereigene Mietpreisbremse für vertragliche Eingangsmieten in Gebieten mit angespannter Wohnraumversorgung umzusetzen. Unmittelbar danach hat es in den Jahren 2016 und 2017 Initiativen gegeben, das Miethöherecht zu verändern und zu verschärfen, denn der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas war mit der erreichten Mietpreisbremse unzufrieden und wollte eine „Mietrechtsnovellierung II“ erreichen (s. Bericht zur Bundesarbeitstagung des Deutschen Mieterbundes am 20.5.16/Fulda, NJW-Spezial Heft 12/2016, S. 355).

     

    Nach vielen vorherigen und begleitenden Ansätzen des Gesetzgebers hat das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) mit Wirkung zum 1.1.19 vordringlich Änderungen im Mietpreisrecht mit sich gebracht (BGB l. I 2018, S. 2648). Kaum war dieses Gesetz jedoch „auf dem Markt“, legte die damalige Bundesjustizministerin Katharina Barley mit zwei weiteren Referentenentwürfen (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete ‒ jeweils Stand 8.5.19) zur abermaligen Verschärfung der Mietpreisbremse, des Miethöherechts insgesamt sowie des Mietspiegelrechts nach.