· Fachbeitrag · Mieterschutz
Die Renaissance der Wohnraummietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch
von RiAG a. D. Axel Wetekamp, München
| Ursprünglich hatte man bei Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit den weiteren in § 549 Abs. 2 BGB aufgeführten Wohnraummietverhältnissen meist nur an den eingeschränkten Kündigungsschutz für Mieter derartiger Wohnungen gedacht. Aktuell hat die Vorschrift im Zuge der Ausdehnung des Mieterschutzes, vor allem betreffend Mietpreisbremse und Mieterhöhung nach Mietspiegeln, erheblich an Bedeutung gewonnen. Besonders brisant: Etwa in Berlin soll die Hälfte der Wohnungsangebote über sog. „Zeitwohnplattformen“ (z. B. AirBNB) zustande kommen, die als Vermittler zwischen Wohnungssuchenden und Vermietern tätig werden und Wohnungen ausdrücklich als Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch anbieten. Das ist für Vermieter interessant, für Mieter kann sich dies aber ‒ vor allem in Missbrauchsfällen ‒ als schwierig darstellen, wie der folgende Beitrag zeigt. |
1. Mieterschutz eingeschränkt
Es gibt eine Reihe von mieterschützenden Regelungen, die auf Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch nicht anzuwenden sind (vgl. die Aufstellung bei Hinz, WuM 24, 114). Im Wesentlichen sind dies:
- Bestimmungen über die Mietpreisbremse,
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