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  • 15.12.2015 · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung konkludent möglich

    | Der Vermieter hat modernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmieterhöhung sein (LG Berlin 16.7.15, 67 S 130/15, Abruf-Nr. 145184 ). |