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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Trickreiche Modernisierungsankündigung unwirksam

    | Eine Modernisierungsankündigung des Vermieters im Dezember 2018, die nur dazu dient, sich die Vorteile aus dem bis zum 31.12.18 geltenden Recht zu sichern, stellt keine wirksame Grundlage für eine Modernisierungsmieterhöhung dar. |

     

    Eine solche Intention des Vermieters hat das OLG München im Rahmen einer Musterfeststellungsklage eines Mietervereins angenommen. Grund hierfür war, dass zwischen der Modernisierungsankündigung und dem geplanten Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre lagen. Dies offenbare, dass der Vermieter sich trickreich die Vorteile des alten Mietrechts habe sichern wollen (OLG München 15.10.19, MK 1/19, Abruf-Nr. 212151).

     

    PRAXISTIPP | Vermieter sollten darauf achten, eine angekündigte Modernisierung auch zeitnah durchzuführen. Sonst kann diese infrage gestellt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 208 | ID 46221739