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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Nicht behebbare Mängel sind für die Ermittlung der Kappungsgrenze nicht berechnungsrelevant

    von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Weist die Wohnung einen irreparablen Wohnflächenmangel auf, ist im Schrifttum umstritten, ob für die Kappungsgrenze die geminderte Miete gilt oder ob sie allein von der Ausgangsmiete bzw. der zuletzt vereinbarten Miete zu berechnen ist. Diese Frage musste der BGH ebenso entscheiden wie die Frage, welche Kriterien für den Begriff der Wohnfläche gelten. |

    Sachverhalt

    Die Wohnfläche beträgt laut Mietvertrag „ca. 94,48 qm“. Mit Schreiben vom 30.1.12 begehrte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Miete um 84,60 EUR (20 Prozent) auf 507,60 EUR ab 1.4.12. Nach Klageerhebung erkennt der Beklagte die Erhöhung der Miete teilweise an. Widerklagend verlangt er, 2.055,30 EUR Miete zurückzuzahlen. Grund: Die Wohnfläche sei um 12,46 Prozent geringer als im Mietvertrag angegeben.

     

    Das AG hat den Beklagten verurteilt, einer Mieterhöhung auf 486,45 EUR zuzustimmen und die Widerklage abgewiesen. Dabei hat es die Fläche des Balkons ‒ anders als der gerichtliche Sachverständige ‒ nicht mit lediglich 25 Prozent, sondern (wie in der II. Berechnungsverordnung) zur Hälfte angerechnet, weil in Berlin eine entsprechende örtliche Praxis bestehe. Das LG verurteilt den Beklagten lediglich, einer Mieterhöhung auf 451,36 EUR zuzustimmen und gibt der Widerklage von 1.827,93 EUR statt. Auf Revision der Klägerin weist der BGH die Berufung des Beklagten zurück.