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  • · Fachbeitrag · Mieter des Monats

    Mietermodernisierung: Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt

    von Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    | Mieter M ist (Lebens-)Künstler. Seine durchschnittlich ausgestattete und zugeschnittene Wohnung, mit der er seit 2001 zufrieden war, entspricht nach einer Fortbildung „Ganzheitliches Lebensglück“ nun nicht mehr seinen Vorstellungen. Er bemängelt u. a. zu wenig Innentüren und zu kleine Fenster. Das Bad befinde sich auf der „nach neuesten Erkenntnissen falschen Seite“. Außerdem müsse die gesamte Wohnung in dunklen Violettönen gestrichen werden. Er setzt Vermieter V eine Frist von vier Wochen, die „untragbaren Zustände“ zu beseitigen, andernfalls würde M persönlich tätig. Selbstverständlich müsse V in jedem Fall für die entstehenden Kosten aufkommen. Was im ersten Moment wie ein Witz klingt, ist ein realer Fall einer unserer Leser. Doch wie sieht die Rechtslage aus? |

    1. Anspruch des Mieters auf Veränderungen der Mieträume

    Immer, wenn ein Mieter Veränderungen in den angemieteten Räumen vornehmen will, stellt sich zunächst die Frage, ob er hierfür einer Zustimmung des Vermieters bedarf, oder dies ohne Weiteres von der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB umfasst ist. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

     

    • Es steht außer Zweifel, dass Mieter ohne Zustimmung des Vermieters z. B. die Wände der Mieträume farbig streichen und tapezieren, Möbel nach Belieben aufstellen, Teppichböden, Parkett- oder Laminatböden verlegen, Nägel und Löcher für notwendige Befestigungen anbringen oder eine Einbauküche aufstellen dürfen. Hier gilt lediglich, dass derartige Veränderungen bei Beendigung der Mietzeit gegebenenfalls, wenn keine anderweitige Vereinbarung mit dem Vermieter vorliegt, rückgängig gemacht werden müssen.