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  • 29.10.2026 · Nachricht · Kündigung

    Unerlaubte Untervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht

    Überlässt der Mieter Wohnraum einem Dritten ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten. Das gilt auch, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Die Absicht, durch die Untervermietung einen Gewinn zu erzielen, begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse. Eine schuldhafte, erhebliche Untervermietung ohne Erlaubnis zur Gewinnerzielung kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (LG Berlin II 4.6.26, 65 S 247/24, Abruf-Nr. 256147 ).